Arbeitsbereiche


Vereinsrecht

Vereinsrecht

Ihr Anwalt:

Bernhard J. Hänel, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Bernhard J. Hänel

Fast jeder Bundesbürger ist Mitglied in irgendeinem Verein. Jeder Verein ist ein Rechtssystem mit Satzung und Regeln, hinzu kommen Regelungen des BGB, der DSGVO, Sepa und anderer.
Hier ist Wissen um die zu beachtenden Regeln für jeden Vorstand unabdingbar. Halbwissen ist hier leider stark verbreitet.

Rechtsanwalt Hänel war neben seinem Beruf ehrenamtlich über 40 Jahre im Vereinsvorstand der DLRG als Vorsitzender, Justitiar und Schiedsgerichtsvorsitzender und hat insofern nicht nur theoretische, sondern auch praktische Erfahrung im Vereinsrecht.


Wohngelder

Wohngelder

Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Problem mit dem Wohngeld?

Um die Funktionsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zu gewährleisten sind die Eigentümer verpflichtet monatliche Wohngelder bzw. Hausgelder gemäß den Festlegungen des aufzustellenden Wirtschaftsplans zu zahlen. Über diese Zahlungen ist wiederum jährlich abzurechnen.

Wir treiben rückständige Wohngelder ein, vom außergerichtlichen Mahnschreiben über den gerichtlichen Mahnbescheid und die Klage vor dem Wohnungseigentumsgericht bis hin zur Zwangsvollstreckung und der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums.


Entzug des Wohnungseigentums

Entzug des Wohnungseigentums

Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Entzug des Wohnungseigentums korrekt?

Je nach den in der Eigentümergemeinschaft getroffenen Vereinbarungen kann u.U. mit Zahlungen säumigen Eigentümern das Eigentum entzogen werden.

Unabhängig davon ist die Zwangsversteigerung des Eigentums bei Zahlungsrückständen.

Wir suchen für Sie die geeignete Möglichkeit die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft sicher zu stellen.


Beschlussanfechtung

Beschlussanfechtung

Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Beschlussesanfechtung und Fristen

Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft können rechtwidrig oder nichtig sein.

Nichtigkeit tritt nur in seltenen Ausnahmefällen ein.

Der Normalfall des „falschen“ Beschlusses ist die Rechtswidrigkeit. Diese muss durch gerichtliche Anfechtung innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung geltend gemacht werden. Ob das Protokoll der entsprechenden Versammlung vorliegt oder nicht ist dabei unerheblich. Die Anfechtung eines Beschlusses muss sodann innerhalb eines weiteren Monats begründet werden.

Aufgrund der engen Fristen sprechen Sie uns in Zweifelsfällen bitte umgehend an.


Abrechnungen

Abrechnungen

Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Ist die Abrechnung korrekt?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss über ihre Einnahmen und Ausgaben jährlich abrechnen. Regelmäßig wird diese Abrechnung, bestehend aus Gesamt- und Einzelabrechnungen  von der Verwaltung erledigt und in der ordentlichen Eigentümerversammlung von der Gemeinschaft beschlossen.

Ist die Abrechnung unrichtig muss der entsprechende Beschluss innerhalb eines Monats gerichtlich beim zuständigen Amtsgericht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Entscheidend ist lediglich das Datum der Versammlung, nicht etwa der Zugang des Protokolls!

Rufen Sie uns rechtzeitig an.


Versicherungsfall

Versicherungsfall

Ihr Anwalt:

Bernhard J. Hänel, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Bernhard J. Hänel

Versicherungsfall: Deshalb brauchen Sie anwaltliche Hilfe

Kasko- oder Teilkasko-Schaden

Der PKW wurde gestohlen, ein Unfall hat den PKW beschädigt.

Jeder Versicherer beginnt seine Prüfung mit:

„Wieso soll ich irgendetwas an meinen Versicherungsnehmer auszahlen, es reicht doch, dass dieser Prämien einzahlt.“

So etwa dürfte die Ausgangssituation sein. Der Versicherer prüft also, wie er sich seiner Zahlungspflicht entziehen kann, wie er zu möglichst geringen Zahlungen gelangen kann und wie er Regress nehmen kann.

Fallstricke sind hier bereits die Fragebögen. Wird hier irgend etwas geschrieben, was sich später als unrichtig erweist, ist die Regulierung schon gefährdet.

Der Laie kann dies nicht übersehen, weshalb nach einem Versicherungsfall umgehende anwaltliche Hilfe angezeigt ist.


Unfall

Unfall

Ihr Anwalt:

Bernhard J. Hänel, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Bernhard J. Hänel

Verkehrsunfall, …. was nun?

Bevor Sie die Übersicht verlieren, bevor Versicherer oder Werkstätten das Zepter übernehmen und darüber bestimmen, was mit Ihrem Auto geschieht, stoppen Sie einen solchen Prozess und beratschlagen Sie sich mit uns, denn es gibt Fallstricke und rechtliche Voraussetzungen, die es zu beachten gilt, um nicht hinterher „Lehrgeld“ zahlen zu müssen.

Ob im Übrigen ein  Service des Versicherers oder der Werkstatt nicht ein plumper Versuch ist, das Unfallopfer „über den Tisch zu ziehen“ entlarvt meist nur der Profi.

Vorsicht, wenn die Werkstatt quasi mit dem Anwalt zusammenarbeitet, ja dessen Formulare vorhält oder downloaded, dann dürfte der Anwalt näher der Werkstatt stehen als dem Geschädigten. Viele Autohäuser machen dies exakt so und dies ist ganz und gar nicht in Ihrem Interesse! Meist lernen Sie solche „geschäftstüchtigen“ Anwälte nicht einmal kennen, daran hat letzterer nämlich gar kein Interesse.

Nehmen Sie gern Empfehlungen auf, aber knüpfen Sie den Kontakt selbst. Ohne den Anwalt jemals zu sehen und zu sprechen,  wird kaum ein Vertrauen aufzubauen sein oder Ihren eigenen Interessen gefolgt und Ihr Informationsbedarf gedeckt.

Verkehrsunfall, …. was nun?

Nach einem Verkehrsunfall will der Geschädigte, fachkompetent erfahren,

1.) welche Ansprüche ihm nach aktueller Lage zustehen,
2.) welche Möglichkeiten zur Regulierung sich ihm bieten
3.) was in seiner Situation sinnvoll ist
4.) er würde gern die Abwicklung fachmännisch erledigen lassen, schon damit
keine unnötige Zeit verstreicht.

Dafür stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Seite.

Eine Versicherung will das eigene Geld sparen, dafür scheut sie keine Anstrengung. Dies Interesse steht Ihrem gegenüber. Wer meint, der Unfall sei klar und die Versicherung würde fair regulieren, wird eines besseren belehrt werden, dann ist es aber zu spät.

Sie lassen Ihre Steuererklärung auch nicht vom Finanzamt ausfüllen, also lassen Sie nicht den Schädiger bestimmen, was er bezahlen muss. Lassen Sie Ihre Ansprüche von einem Profi geltend machen, die Kosten dafür zahlt zudem auch die Schädigerversicherung.

Eine Versicherung macht Sie gern zum Bittsteller und verschleppt Zeit, kürzt z.B. bei den Werkstattlöhnen oder puscht Restwerte und dies mit angeblich einschlägiger Rechtsprechung.

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit trägt fast ausnahmslos der Versicherer, denn die Anwaltskosten gehören aus gutem Grunde zu den erstattungspflichtigen Kosten, einer Rechtsschutzversicherung bedarf es hier gar nicht.

Machen Sie sich deutlich, dass allein Ihr Anwalt fachkundig Ihr Interesse vertritt, nicht die Werkstatt, nicht das Autohaus, nicht der Versicherer.

Der Anwalt muss keineswegs am Wohnort residieren, es gibt genügend Methoden der direkten Kontaktaufnahme per mail oder per Fax, oft reicht ein Telefonat mit uns, um die Regulierung schon mal auf den Weg zu bringen. Wir vereinbaren eigentlich stets ein persönliches Gespräch, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Geschädigten verzichten wir darauf. Eine persönliche Besprechung ist immer hilfreich. Formulare wie Fragebogen für Anspruchsteller Vollmacht und ggf. bei Verletzung Schweigepflichtsentbindung für Ärzte finden Sie im Download-Bereich.

Worauf muss ich also achten? 

Keine Zusagen, weder gegenüber Versicherern noch Werkstätten, verweisen Sie auf uns. Keine Besichtigung durch vom Versicherer entsandte sog. Sachverständige. Sprechen Sie erst mit uns, wir leiten dann die richtigen Schritte ein.

Also: Regulierung nicht von Dritten vornehmen lassen und auch nicht von der Werkstatt. Ganze Fahrzeugketten stecken mit Versicherern vertraglich zu Ihrem Nachteil unter einer Decke.

Um Mietwagenkosten erstattet zu bekommen, müssen bestimmte Erfordernisse während und nach der Anmietung erfüllt werden. Damit Sie nicht auf Kosten „hängen bleiben“ besprechen Sie auch diesen Punkt zunächst mit uns.

Nicht zuletzt werden wir darauf drängen, in die Polizeiakte Einsicht zu nehmen, ein Recht, dass nur dem Anwalt als Organ der Rechtspflege zusteht. Oft verzögert sich die Regulierung, weil Schadenmeldungen gar nicht oder unvollständig, und oft ohne hinreichende Sprachkenntnis erfolgen. Die Versicherung muss sich Klarheit vom Unfall verschaffenl und benötigt auch die Akte. Die Gewährung der Akteneinsicht verzögert sich oft unangemessen lange, so dass auch hier „Druck“ über den Anwalt bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemacht werden muss, denn alle warten auf die Polizeiakte.

Also, folgen Sie dem Rat des Deutschen Anwaltvereins:

    Unfall? Sofort zum Anwalt!

Wenn Sie uns beauftragen wollen, laden Sie den Fragebogen für Anspruchsteller herunter, füllen ihn aus,  ggf. mit unserer Hilfe, und übermitteln uns diesen mit einer ebenfalls heruntergeladenen Vollmacht, im Falle von Verletzungen zusätzlich mit einer Schweigepflichtentbindungserklärung. Beide Formulare finden Sie unter Download. Auf Wunsch faxen wir diese zu oder schicken sie Ihnen per Post.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich persönlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an mich.


Reparaturfall
Ein Geschädigter kann sich zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung entscheiden, beides steht gleichwertig nebeneinander.
„Konkret“ bedeutet die normale Werkstattreparatur mit Vorlage der konkreten Kosten (Werkstattrechnung).
Der Geschädigte erhält dann den Bruttobetrag incl. MwSt. Er erhält dann das Fahrzeug fachmännisch repariert zurück und mit der Rechnung einen Nachweis für die sach- und fachgerechte Instandsetzung, die ihm bei einem späteren neuen Schadenfall extrem wichtig werden wird, wenn nämlich der Geschädigte über reparierte Vorschäden sich äußern muß.

„Fiktiv“ bedeutet, der Geschädigte belegt nicht seine Aufwendungen sondern beziffert nur fiktiv den Betrag, den er aufwenden müßte um den Schaden zu beheben. Dies geschieht gewöhnlich mit einem selbst eingeholten Gutachten oder Voranschlag. Der Geschädigte erhält dann den Netto-Betrag gemäß Gutachten, keine Steuer weil er keine Steuer bezahlt.
Der Geschädigte erhält dann in der Regel eine Verweisung auf günstigere Billigwerkstätten in der Region des Geschädigten. Diese angeblich mit Markenwerkstätten vergleichbaren Werkstätten bitte mit Mißtrauen begegnen. Wir wenden uns gegen solche Kürzungen massiv, natürlich nur bei Fallbearbeitung des gesamten Schadens.

Erst im Licht der Tiefgarage zeigt sich bei Billigreparaturen, ob der PKW jetzt „mehrfarbig“ ist und einmal mehr aus Kostengründen die Beilackierung erspart wurde, ob die Richtbank richtig benutzt wurde und Spaltmaße so sind, wie sie sein sollten. Auch gehen solche Werkstätten oft eigene Wege der Instandsetzung und weichen vom Gutachten ab, dies sollte nicht zugelassen werden.

Achtung HIS-Datei
Um angeblich Betrugsfälle aufzuspüren wurde die HIS-Datei (Hinweis- und Informationssystem) geschaffen. Betrugsgeneigte Auffälligkeiten sollten erfasst werden. Praktisch werden allerdings alle fiktiven Unfallschäden ab 2.500,-€ dort jetzt gemeldet. Alle redlichen Geschädigten werden so als potentielle Betrüger erfaßt. Ziel ist tatsächlich, eine Datenbank zu schaffen, mit deren Hilfe nach einem Unfall festgestellt werden soll, ob dieser PKW schon zuvor einen Unfallschaden hatte (Vorschaden) und dieser möglicherweise nicht fachgerecht repariert worden ist. Dann nämlich gibt es für den neuen Unfall im Zweifel keinen Ersatz (hansOLG Hamburg Urt. V. 28.03.2001 – 14 U 87/00) weil der Geschädigte mangels rechnung oder brauchbarer Reparaturbescheinigung vom Vorschaden beweisfällig bleibt. Ein Riesengewinn für Versicherer. Das Aufdecken von Betrugsfällen ist daran gemessen Nebeneffekt, erstaunlicherweise aber mit dem Segen des Datenschutzes. Jeder kann eine Selbstauskunft abverlangen: https://www.informa-irfp.de/de/index.html.

Dem Verbraucher ost zu raten, unfallfrei zu kaufen, jedenfalls nie ohne Reparaturrechnung des behobenen Schadens.

Abrechnung fiktiv oder konkret, d.h. nach Gutachten oder nach Werkstattrechnung?

Achtung:  Vorschadenproblematik

Nach Rechtsprechung des Hans. Oberlandesgerichtes Hamburg (s.o.) hat ein Geschädigter keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der PKW einen früheren Schaden hatte der nicht sach- und fachgerecht behoben worden ist und der neue Schaden nicht vom alten zu trennen ist. Die Beweislast für den neuen Schadensumfang trägt der Geschädigte, er hat also zu beweisen, dass der PKW vor dem Unfall in einem völlig heilen Zustand war (also unfallfrei oder mit sach- und fachgerechter Reparatur), denn  auch ein Gutachten geht i.d.R. von diesem Zustand aus. Kann der Geschädigte dies nicht beweisen, geht er im Zweifel leer aus, weil er den ihm obliegenden Beweis nicht führen kann und der Schädiger nicht Schäden bezahlen muß, die er möglicherweise gar nicht verursacht hat.

Diese Rechtsprechung hat erheblichen Einfluß auf die fiktive Abrechnung nach Gutachten.

Wer seinen PKW also nicht sach- und fachgerecht, -wie im Gutachten vorgesehen- repariert, bekommt beim nächsten Unfall Probleme. Wer Teile nicht austauscht, sondern nur instandsetzt und nur einen hübschen PKW herstellt, aber nicht eine sachgerechte und fachgerechte Reparatur darlegt und beweist, geht beim nächsten Unfall ggf. leer aus.

Auch eine einfache Reparaturbescheinigung eines Sachverständigen mit 2 hübschen Bildchen des reparierten PKW sind ungenügend. Die Qualität der erfolgten Reparatur, der Austausch der Teile, die Reparatur auch nicht von außen sichtbarer Bereiche wird damit nämlich nicht bewiesen.

Was kann getan werden:

Natürlich ist die Reparatur in einer Markenwerkstatt oder Fachwerkstatt der sicherste Weg, die sach- und fachgerechte Reparatur zu beweisen, dafür erhält man ja auch den notwendigen Betrag.

Wer also Geld sparen will und selbst oder durch Freunde oder anders „günstig“ reparieren möchte, dem muß klar sein, dass dies beim nächsten Unfall sich rächen könnte, ja ggf. einen Schadenersatz für den nächsten Unfall verhindert!!!!!

Angesichts einer Datenbank (HID-Datei) sind alle Schadenfälle bei Versicherern erfasst, so dass auch bekannt ist, ob ein Fahrzeug schon einmal einen- Vorschaden bei einer Versicherung angemeldet hat.

Wenn „billig“ repariert wurde, ist wenigstens eine Reparaturbescheinigung des Sachverständigen mit einer Wiederholung der Fotos der vorher beschädigten Teile, die nun repariert zu erkennen sind wichtigst, auch im verdeckten Bereich. Eine Feststellung der Lackschichtendicke ist dabei sehr hilfreich um den Austausch oder die Instandsetzung zu dokumentieren. Besorgen Sie sich Lieferscheine der ersetzten Teile und legen sie diese dem Sachverständigen vor, er möge diese in seiner Reparaturbestätigung vermerken und heben sie die Lieferscheine mit dem Gutachten und etwaige Rechnungen auf.

Eigene Fotos kann man mit einer Tageszeitung (Schlagzeile-Bild) auf dem gleichen Foto versehen, um so das Datum der Fotoerstellung zu belegen.

So steigen die Chancen, bei einem Folgeschaden nicht leer auszugehen.

Obiges gilt natürlich auch bei Kauf eines Fahrzeuges. Wer kein unfallfreies Fahrzeug erwirbt, sondern eines mit einem reparierten Vorschaden, muß eventuell später den Beweis der sach- und fachgerechten Reparatur für einen Schaden des vorherigen Nutzers erbringen, was in der Regel nicht klappen wird. Solche Fahrzeuge kann man also allenfalls mit dem Gutachten bzw. der Reparaturrechnung des Vorschadens erwerben.

Wer also fiktiv abrechnet und „günstig“ repariert, wird bei Verkauf obige Belege nicht beifügen können und ggf. auf dem PKW sitzen bleiben oder diesen nur noch exportieren können.

Bei einem Schaden also erhaltenes Geld nicht in die Reparatur zu investieren, kann ein Bumerang werden und zu späteren Problemen führen. Wir Anwälte gewinnen lieber Prozesse, weshalb richtiges und rechtzeitige Vorsorge wichtig ist und hier keine Fehler zu machen, ist einem Laien kaum möglich.


Strafsachen

Strafsachen

Ihr Anwalt:

Bernhard J. Hänel, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Bernhard J. Hänel

Strafsachen gemäß Verkehrsstrafrecht

Hauptanwendungsbereich im Verkehrsstrafrecht sind Verstöße gegen

§ 316  StGB  Trunkenheit
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 229  StGB  Fahrlässige Körperverletzung
§ 142  StGB  Unfallflucht

Jeder dieser Vorwürfe läßt vielfältige Möglichkeiten einer erfolgreichen Verteidigung zu,
Ansatzpunkte gibt es immer mehrere. Bitte holen Sie sich kein Halbwissen aus dem Internet, sondern befragen Sie den Fachanwalt für Verkehrsrecht Bernhard J. Hänel.

Selbst die Steuerung des Verfahrens in den bequemsten und günstigsten Weg kann man beeinflussen.

Als Verdächtiger einer Straftat sind Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen und zwar sofort und nicht verspätet nach vielen „Spontanäußerungen“. Ein Verdacht ergibt sich bei ersten Anzeichen (z.B. Alkoholfahne bei Fahrern oder Klingeln beim Halter) nicht erst nach Bestätigung durch technische Geräte oder „outen“ als Fahrer.

Diese Belehrung ist wie eine Kontrollleuchte im Auto zu verstehen: Sie wird nicht ignoriert, sondern beachtet!

„Ich mache keinerlei Angaben zur Sache, mein Anwalt Herr Rechtsanwalt Hänel, meldet sich bei Ihnen“, ein Satz der vielen zu schwer über die Lippen kommt, sieht man es doch immer im Fernsehen anders.

Als Betroffener eines Bußgeldverfahrens oder als Beschuldigter eines Strafverfahrens haben Sie das Recht keine Angaben zur Sache zu machen und dieses Recht sollten Sie bitte auch wahrnehmen!
Leider zeigen sich viele als zu auskunftsfreudig und kooperativ. Man glaubt, zu allem Angaben machen zu müssen und „reitet“ sich dadurch geradezu ins Unglück. Wird Polizeibeamten oder auch dem Versicherer vorschnell irgendein Sachverhaltsdetail mitgeteilt, ist dieser Schaden später kaum noch zu reparieren. Zwar ärgert es einen Polizisten, weil er sich seine „Beweise“ die er gern gegen sie verwenden würde nun aufwändiger besorgen muss und dies oft scheitert, aber es ist nicht Ihre Aufgabe, die Arbeit des Polizisten zu erleichtern.

Daher: Machen Sie bitte keinerlei Angaben zur Sache sobald man sie befragt, nicht einmal die Frage, wer denn gefahren ist, wird beantwortet! Keine Ausreden, keine „Sachverhaltspuzzel“, nicht die Tatsache wer gefahren ist, nichts wird mitgeteilt!

Auch Zeugen, Angehörige etc., niemand braucht vor der Polizei irgendwelche Angaben machen. Daher sollten auch diese lediglich angeben, keine Angaben zur Sache machen zu wollen.

Den Satz, „dann können bzw. werden wie Sie vorladen“ ist eine leere Drohung und stammt aus dem letzten „Tatort“. Er kann Sie zwar vorladen, Sie brauchen aber dort nicht erscheinen. Nur staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Ladungen sind zu befolgen.

Angaben sollten Sie weder mündlich noch schriftlich machen.

Keine Kooperation, kein Einverständnis zur Blutabnahme ohne richterliche Anordnung, keine Angaben zum Trinkende, zur Trinkmenge, zu Medikamenten oder Drogen.

Gemeinsam mit dem Anwalt und in der Regel erst nach Einsicht in die Polizeiakte wird zu überlegen sein, ob und wie sich eingelassen wird.

Ob vorschnell geäußerte Dinge verwertbar sind, wird zu prüfen sein (BGH NZV 1992,242).

Daher sollten Sie sich nach dem Verdacht der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder eines Bußgeldverfahrens gegen Sie unverzüglich mit uns in Verbindung setzen, nicht erst wenn Post kommt.

Auch kann es gut sein, bzgl. einer Verkürzung der drohenden Sperrfrist miteinander zu sprechen.


Führerschein

Führerschein

Ihr Anwalt:

Bernhard J. Hänel, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Bernhard J. Hänel

Führerschein, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge

Zum grundsätzlichen Verständnis:
Die Polizei hat nach § 2 Abs. 12 STVG der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen zu melden, die für die Zuverlässigkeit des Kraftfahrers bedeutsam sein könnten.

Ein Gericht urteilt über den konkreten Vorwurf, entzieht ggf. die Fahrerlaubnis und gibt der Führerscheinstelle auf, nicht vor einem bestimmten Datum eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Führerscheinstelle hingegen hat unabhängig von der gerichtlichen Sanktion zu prüfen, ob der Verkehrsteilnehmer verantwortlich am Straßenverkehr teilnehmen kann. Damit ist die Zielrichtung eine andere, die Behörde will nicht sanktionieren, sie will durch Ausschluss nicht geeigneter Verkehrsteilnehmer die Öffentlichkeit schützen. Faktisch mag dies allerdings auch als Sanktion wahrgenommenh werden.

Darf also die Führerscheinstelle zeitlich wieder eine Fahrerlaubnis erteilen, so steht sie vor der Frage, ob sie dies verantworten kann. Ggf. wird eine MPU ( medizinisch-psychologische Untersuchung ) oder andere Maßnahme angeordnet um hier Klarheit zu bekommen.
Nutzen Sie die Zeit für den ggf. zur MPU geforderten Abstinenznachweis von oft einem Jahr. Also möglichst sofort mit einem Labor Ihrer Wahl einen solchen Vertrag abschliessen. Labor für Abstinenznachweis zur MPU

Auch kann z.B. bei Drogenkonsum (Alkohol, Drogen, Medikamente) eine sofortige Maßnahme getroffen werden, um die Allgemeinheit vor Fahrten unter Drogen zu schützen. Grosses Problem ist die oft nicht so wahrgenommene Beeinträchtigung durch THC, die gerade im Abbau anders als Alkohol verläuft und noch lange nach Konsum nachweisbar ist. Die Zahl der Feststellungen ist gerade durch eine bessere Schulung und Ausrüstung der Polizei deutlich angestiegen und die Nachweisbarkeit ist technisch noch möglich, wo man dies früher nicht mehr feststellen konnte. Letztlich ist auch der THC-Gehalt in der Droge heute deutlich höher als in den 60ern.

Schließlich ist der Bereich Führerschein auf Probe mit Entscheidungen der Führerscheinstelle verknüpft.

Nicht alle Maßnahmen der Führerscheinstelle sind justitiabel, d.h. durch Rechstmittel angreifbar.

Angelesenes Halbwissen aus dem Internet über die Konsequenz einer Alkoholfahrt oder Drogenfahrt stellt sich oft als gefährlich heraus. Es bedarf hier unbedingt der rechtlichen Prüfung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Rechtsanwalt Bernhard J. Hänel ist in unserer Kanzlei dafür der Fachmann.

Fragen wie Fahrlässigkeit oder Vorsatz mögen im strafrechtlichen Bereich wenig Relevanz haben, obwohl auch hier die Kostentragungspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Vorsatz ausscheidet, sie entwickeln aber Relevanz in der Beurteilung durch die Führerscheinstelle.

Allein die strafrechliche Sanktion ist also noch nicht der Abschluß für den Beschuldigten, sondern die ihr folgenden Akte der Führerscheinbehörde sind einzubeziehen.


Bussgeldsachen

Bussgeldsachen

Ihr Anwalt:

Bernhard J. Hänel, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Bernhard J. Hänel

Bußgeldbescheid und was nun?

Wenn Sie also einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid bekommen, so muß dieser keineswegs hingenommen werden, sondern sollte zunächst auf die Rechtmäßigkeit des Vorwurfes überprüft werden.

Der bloße anwaltliche Rat, ja auf dem Foto das sind Sie, da kann man nichts machen ist oft nicht hilfreich.

Schon rein formal besteht für einen Bussgeldvorwurf eine Fülle an einzuhaltenden Vorschriften und zig Verfahren werden bereits durch formelle Fehler letztlich zu beenden sein. Bereits die richtige und rechtzeitige Zustellung ist fehlerträchtig und bei einer kurzen Verjährungszeit von nur 3 Monaten ist hier oft Honig zu saugen. Wenn die Bussgeldstelle so genau bei den Messungen ist, so genau sind wir dann bei der Einhaltung sämtlicher formalen Vorschriften. Fehler führen oft in die Verjährung.

Die Messung selbst gilt es dann zu überprüfen, jedes Geräte hat eigene Bedienungsvoraussetzungen und oft ist der Faktor Mensch beim Aufbau und der Bedienung dann die Fehlerquelle. Jedes Gerät ist nur so gut, wie sein Bediener.
Letztlich kann sogar ein Messgutachten eingeholt werden, welches sogar die Rechtsschutzversicherung trägt.

Mit einem Fachmann an der Seite läßt sich so manch Bussgeldvorwurf abwenden oder mildern. Er muss allerdings auch einer sein.

Es gibt so viel Fehlermöglichkeiten, daß die Aufzählung schwer möglich ist.

Im Einzelnen:

Anhörungsbögen gefolgt vom Bußgeldbescheid,
Verwarngeldangebot,
ggf. Fahrverbot
und Punkte im Verkehrszentralregister nach dem Bußgeldkatalog
sind für keinen Autofahrer angenehm, ja oft existenzgefährdend.

Ob „geblitzt“ oder anders aufgefallen, die unvermeidbare Folge ist der Akt der Bussgeldstelle.

Einer Anhörung oder dem Verwarngeldangebot folgt automatisch der Bußgeldbescheid. Gegen diesen kann man innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, um die Rechtskraft zu hemmen. Es gilt hier also unverzüglich die Frist zu wahren und Einspruch einzulegen, der später immer noch begründet oder auch ggf. zurückgenommen werden kann. Wir übernehmen solche OWi-Mandate (Ordnungswidrigkeitsgesetz) und gehen nicht selten erfolgreich gegen die Vorwürfe der Bußgeldstelle vor.

Die Messmethoden der Polizei werden immer komplexer und die Kontrolldichte nimmt zu. Die Geräte werden dabei zwar genauer (teils standardisiertes Messverfahren), jedoch bedürfen sie auch immer kompetenterer Bedienung. Laut Herstellervorschrift muß die Eichung aller Komponenten, die Schulung des eingesetzten Beamten, der Test des Gerätes, die Aufbauvorgaben der Messstelle exakt beachtet werden, will man die spätere Messung auch gerichtsfest verwenden können. Hier geschehen die meisten Fehler des Bedienungspersonales bei der täglichen und damit routinemäßigen Anwendung des Gerätes. Letztlich sind Fotos auszuwerten und auch hier werden Fehler gemacht, die es aufzudecken gilt. Wer also nicht einfach sich dem Vorwurf beugen will, sondern versuchen möchte, diesen zu entkräften, der hat die Möglichkeit, sich durch mich vertreten zu lassen. Letztlich sind viele Betroffene rechtsschutzversichert oder sind über andere Vorteilspakete (z.B. Haspa Joker Kunde) für eine Beratung abgesichert, man sollte nichts verschenken sondern die fachkundige Beratung suchen.

Der Staat rechnet mit den Einnahmen aus Bußgeldverfahren und daher wird diese Möglichkeit der Einnahmegenerierung, „natürlich der Verkehrssicherheit wegen“, immer mehr und immer teurer ausgefeilt. Dennoch ist nicht alles rechtmäßig oder es sind Folgen zu mildern (Wegfall des Fahrverbotes)

Das Mogelpaket „Umstellung des Bussgeldkataloges“ ist allen bekannt, es ist keineswegs neutral sondern mit ganz erheblichen Verschlechterungen für die Punktekandidaten verbunden.

Messgeräte sind u.a. Poliscan, Traffipax, Riegel, Laser. Poliscan-Speed ist beispielsweise bei vielen Gerichten kein anerkanntes Messverfahren mehr. Eine Laserpistole ist für Einzelfahrer konstruiert. Tieferes Gerätewissen ist hier also unverzichtbar, um eine richtige Beurteilung einer Messung vornehmen zu können. Dies leistet absolut nicht jeder „Wald- und Wiesen“-Rechtsbeistand.

Ich berate Sie gern oder vermittel ggf. sogar auf Messauswertung spezialisierte Sachverständigenbüros.

Bitte äußern Sie sich nicht gegenüber der Bußgeldstelle, bevor wir Ihnen „grünes Licht“ geben.



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