Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen
Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Wer zahlt die Schönheitsreparaturen?

Die Ausführung der Schönheitsreparaturen obliegt nach dem BGB dem Vermieter.

In den meisten vorgefertigten Mietverträgen wird diese Verpflichtung jedoch dem Mieter übertragen. Der BGH hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt, mit der Folge, dass die Schönheitsreparaturen in diesen Fällen nicht vom Mieter durchgeführt werden müssen. Hier sind besonders ältere Mietverträge betroffen, aber auch in neueren Verträgen finden sich noch immer unwirksame Klauseln. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung sich stetig weiter entwickelt und Klauseln, die heute als wirksam gelten künftig für unwirksam erklärt werden könnten.

Es bedarf daher in jedem Einzelfall, gleich ob bei Abschluss eines Mietvertrages oder dessen Beendigung der Prüfung, ob die verwendeten Klauseln wirksam sind und wer damit für die Durchführung der Schönheitsreparaturen verantwortlich ist.

Von den Schönheitsrepraturen zu trennen sind Schadenersatzansprüche, etwa wegen Beschädigung von Wandfliesen oder Türen. Auch wenn der Mieter Schönheitsreparaturen wegen fehlender Vereinabrung nicht durchführen muss, bleibt der doch zum Schdenersatz verpflichtet, wenn das Eigentum des Vermieters über die mit der Mietzahlung abgegoltene Abnutzung hinaus beschädigt wird. Hier gibt es eine Vielzahl von Streitpunkten,