Corona und Arbeitsrecht

Viele Fragen zur finanziellen Folge bei Isolation/Geschäftsschließung/ Kündigung/Kurzarbeit etc., prasseln auf unser Büro ein:

Corona-Virus: Entschädigung vom Staat bei Quarantäne

Wenn der Staat Menschen wegen des Corona-Virus unter Quarantäne nimmt, gibt es für den Ausfall von Arbeitslohn oder von Umsatz bei Selbständigen eine Entschädigung. Dies regelt das Infektionsschutzgesetz. Für angeordnete Kurzarbeit kann es Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit geben.

Corona bringt auch verborgene Rechtsnormen, Gesetze ans Tageslicht. Dazu gehört das Infektionsschutzgesetz. Normalerweise kennt man allenfalls §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz in der Gastronomie und in der Lebensmittelproduktion.

Kurzarbeit wegen Corona-Virus: Kurzarbeitergeld beantragen!

Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch bei ihren Beschäftigten zu Entgeltausfällen kommt, können die Gewährung von Kurzarbeitergeld beantragen.

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.

Diese Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anmelden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Wir helfen Ihnen dabei gern.

Infektionsschutzgesetz: Anspruch auf Entschädigung bei Entgeltausfall

Solche, bei Verdacht einer Covid-19-Infektion 2 Wochen andauernden, Isolationen führen zwangsläufig zur Frage, wer im Arbeitsverhältnis das Entgeltausfallrisiko trägt (auch bei Selbständigen, Freiberuflern etc.), und ob etwa staatliche Stellen für den entgehenden Lohn bei Arbeitnehmern oder den Umsatz bei Selbständigen eintreten.

615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko), ist hier nicht weiterführend. Zwar trägt der Arbeitgeber das Entgeltrisiko, aber erbringen die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung nicht, da sie, um die Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten zu vermeiden (§ 1 Abs. 1 IFSG) auf behördliche Anordnung abgesondert werden, können oder dürfen sie gar nicht arbeiten.

Werden Isolierte und Ansteckungsverdächtige ausgesondert (also in Quarantäne genommen), haben sie nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).

Wie hoch ist der Entschädigungsanspruch?

Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 IFSG). Als Verdienstausfall gilt dabei das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das den Beschäftigten bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld (siehe dazu oben) und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das die Beschäftigten Anspruch hätten, wenn sie nicht abgesondert worden wären.

Anspruch für Arbeitnehmer und für Selbständige

Was gilt nun für Arbeitnehmer und für selbständig Tätige:

Für Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Dieser Entschädigungsanspruch geht (nach h.M.) auch den Entgeltfortzahlungsansprüchen nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Nicht die Erkrankung ist der Grund des „Nicht-Arbeitens“, sondern die behördliche Anordnung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt.

Für Selbständige gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiter-laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).

Frist beachten für Antragstellung

Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Isolation bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (vgl. § 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter).

Unser Büro ist geöffnet, wir beraten Sie gern.

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