Der BGH hat seine Rechtsprechung zu Kfz.-Unfällen beim Rückwärtsausparken geändert

Wer rechtzeitig bremst und noch vor dem Crash zum Stehen kommt, hat seine Sorgfaltspflicht erfüllt – dann haftet der Unfallgegner. Die Vorinstanzen hatten geurteilt, dass auch ein kurzzeitiges Stehen noch zum Rückwärtsfahren gehöre. Dem ist nicht so. In der Begründung unterstreicht der BGH, dass Autofahrer auf einem öffentlichen Parkplatz besonders aufpassen müssen, um andere Verkehrs-teilnehmer nicht zu gefährden. Notfalls müsse man sich einweisen lassen.

 

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