Änderung: Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell

Der BGH hat mit Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 459/23 entschieden, dass bei der Ausübung des Wechselmodells unverheirateter Eltern jetzt jeder Elternteil Kindesunterhalt geltend machen kann. Es muss weder vorher ein Elternteil dieses Recht gerichtlich für sich einklagen noch muss die Einsetzung eines Ergänzungspflegers beantragt werden. Vielmehr ist jeder Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes berechtigt, Unterhalt geltend zu machen. Dies gelte sogar, wenn beide Elternteile Kindesunterhalt gegen den jeweils anderen Elternteil einklagen würden.

Anders ist dies jedoch nach wie vor bei verheirateten/geschiedenen Eltern, da es hier mit § 1629 BGB eine andere gesetzliche Regelung gibt.