Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist personengebunden und nicht übertragbar

Der BGH (BGH Az.: IV ZR 429/14) schiebt der ausufernden Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens einen Riegel vor. Danach kann eine Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen kann nicht an Dritte übertragen werden.