Kündigung

Kündigung
Ihr Anwalt:

Bernhard J. Hänel, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Bernhard J. Hänel

Ich habe eine Kündigung bekommen, was soll ich tun?

Die zur Unwirksamkeit einer Kündigung führenden Gründe sind vielfältig. Bei weitem nicht jede Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis.  Eine Kündigung ist auf folgende Punkte hin zu prüfen:

  • Form
  • Zugang
  • Unterzeichnungsberechtigung
  • Frist
  • fristlos (Frist zur fristlosen Kündigung)
  • ordnungsgemäß (Berechnung)
  • Kündigungsgründe
  • Verstoß gegen Schutzvorschriften
  • Betriebsratsbeteiligung

Klagefrist (3 Wochen) gegen die Kündigung beachten!

Die Prüfung und ggf. Durchsetzung der Ansprüche sollte unbedingt mit uns besprochen werden. Letztlich hängt davon viel Geld und der Arbeitsplatz ab.
Oft schließen sich noch negative Entscheidungen des Arbeitsamtes (Sperre) an.

Befristung

Viele Arbeitsverträge sind befristet, d.h. es bedarf dann keiner Kündigung, die Arbeitsverträge laufen einfach aus.

Wird der Arbeitnehmer über das Fristende hinaus weiter beschäftigt, was bei mangelnder Fristenkontrolle keine Seltenheit ist, dann wird das befristete Arbeitsverhältnis zu einem unbefristeten.
Also sollte ein Arbeitnehmer ruhig den Versuch wagen, auch nach Auslaufen des Arbeitsverhältnisses am nächsten Tag zur Arbeit zu erscheinen und normal, -ohne schlafende Hunde zu wecken- seine Arbeit aufnehmen, bis er ggf. nach Hause geschickt wird. Auch vor Auslaufen sollte man darum diesen Umstand besser ruhig behandeln und auf Abschiedsfeiern oder Gespräche mit dem Arbeitgeber verzichten.

Dem Arbeitgeber ist eine Fristenkontrolle angeraten, ggf. die Personalakte in Kopie dem Anwalt zur Fristenkontrolle zu übergeben

Sehr oft ist jedoch bereits die Befristung unwirksam, weil eine der zur Befristung angegebene Sachgrund nicht anerkannt ist oder weil eine Befristung ohne Sachgrund sonstige Mängel zeigt. Gerade Kettenarbeitsverhältnisse sind schnell falsch formuliert und unwirksam, s. § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG. Ob also eine wirksame Befristung vorliegt, muß im Einzelfall geprüft werden. Auch hier gilt es eine 3 Wochenfrist nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zur Einreichung einer Befristungskontrollklage einzuhalten.