Erbrecht


Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Ablauf der Nachlassabwicklung

Die Situation ist komplex. Abgesehen von der emotionalen Belastung die mit einem Sterbefall einhergeht sind gleichzeitig viele administrative Aufgaben zu erledigen. Die Beerdigung ist ggf. zu organisieren, Testamente sind dem zuständigen Nachlassgericht einzureichen, ein Erbschein zu beantragen, der Nachlass ist vor dem Zugriff Dritter zu sichern, Mietverträge, Versicherungen und sonstige Verträge sind zu kündigen, Banken zu informieren, Steuererklärungen abzugeben usw.

Wenn die Erbfolge geklärt ist, im Ausnahmefall auch früher sind Nachlassgegenstände bestmöglich zu veräußern, nicht verwertbares zu entsorgen und schließlich die Verteilung zwischen den Erben, die sogenannte Erbauseinandersetzung zu organisieren, Pflichtteile und Pflichtteilergänzungsansprüche sind zu prüfen und zu berechnen, Vermächtnisse zu erfüllen, unberechtigte Ansprüche sind abzuwehren und ggf. Ansprüche gegen Dritte, etwa Erbersatzansprüche durchzusetzen.

Bei allen diesen Problemen beraten und unterstützen wir Sie in dem gewünschten Umfang bis hin zur vollständigen Abwicklung des Nachlasses, d.h. Regelung der rechtlichen Fragen, Auflösung und Veräußerung des Nachlasses, Auseinandersetzung der Erben, Anfertigung der erforderlichen Steuererklärungen, insbesondere der Erbschaftssteuererklärungen und Verwaltung des Nachlasses bis zur Auszahlung an die Erben.

Dabei bedienen wir uns soweit erforderlich der Dienste von Räumungsunternehmen, Sachverständigen und ausländischen Kollegen bei Fällen mit Auslandsberührung, etwa in Österreich, der Schweiz, Italien, Spanien, Frankreich. der Türkei und den USA oder allen sonstigen Ländern.

Unser Ziel ist es Sie Ihnen die Nachlassabwicklung abzunehmen, soweit Sie es selbst nicht wollen oder können. Den Umfang unserer Tätigkeit bestimmen Sie in jedem Stadium des Verfahrens.


Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Testamentsvollstreckung, die Möglichkeiten

Testamentsvollstreckungen werden erforderlich, wenn die im Testament eingesetzten Erben aus irgendwelchen Gründen nicht selbst zur Auseinandersetzung der Erbschaft (d. h. Verteilung des Nachlasses) in der Lage sind, sei es, weil sie minderjährig sind, es eine Vielzahl von Erben gibt, den Erben die Auseinandersetzung nicht zugemutet werden soll oder die Auseinandersetzung schwierig ist. Ein weiterer Grund ist, dass der Erblasser sicherstellen möchte, dass seine Verfügungen genau befolgt werden, was ohne Testamentsvollstreckung nicht sichergestellt ist.

Üblich ist eine Abwicklungsvollstreckung, d.h. der Testamentsvollstrecker setzt die Ziele des Erblassers zügig um und verteilt den Erlös im vom Erblasser vorgegebenen Rahmen an die Erben.

Möglich ist auch eine Dauervollstreckung, in der es nicht primär darum geht, die Auseinandersetzung so schnell wie möglich zu vollziehen, etwa weil ein Wertgegenstand, z. B. ein Grundstück oder ein Unternehmen fortgeführt werden soll, bis die Erben dieses selbst übernehmen können oder aber bis zum Erreichen bestimmter Ziele.

Die Testamentsvollstreckung muss im Testament angeordnet werden. Sinnvoller Weise wird auch die Person des Testamentsvollstreckers bereits benannt.

Die Kosten der Testamentsvollstreckung berechnen sich üblicherweise in Prozentsätzen des verwalteten Vermögens. Wir rechnen im Regelfall nach der sog. Neuen Rheinischen Tabelle ab. Sinnvoll ist es, die Art und Weise der Vergütung bereits bei Anordnung der Testamentsvollstreckung festzulegen.

Wir beraten Sie gerne zur Testamentsvollstreckung, insbesondere zur Einrichtung von Testamentsvollstreckungen und auch zu Fragen bei bestehenden Testamentsvollstreckungen. Bitte sprechen Sie uns an. Wir stehen auch als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.


Pflichtteil

Pflichtteil

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Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Pflichtteil: Was? Wer? Wieviel?

Was ist ein Pflichtteil?
Im Erbfall sind bei gesetzlicher Erbfolge die nächsten Angehörigen erbberechtigt. Zunächst sind dies der Ehegatte und die Kinder, falls diese nicht oder nicht mehr vorhanden sind, die Kinder der Kinder usw. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern des Erblassers, bei deren Wegfall deren Abkömmlinge.

Sind der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern aufgrund eines Testaments des Erblassers enterbt, sind sie pflichtteilsberechtigt, sofern nicht eine der Ausnahmen eingreift.

Was ist der Unterschied zwischen der Erbenstellung und der Pflichtteilsberechtigung?
Der Erbe als Allein- oder Miterbe wird Teil der Erbengemeinschaft, ohne etwas dazu tun zu müssen. Er erwirbt einen seinem Erbteil entsprechenden Anteil am Nachlass, z.B. wird er Miteigentümer des in den Nachlass fallenden Grundstücks, Reitpferds oder Kraftfahrzeugs.

Der Pflichtteilsberechtigte hingegen hat keinen Anteil an der Erbengemeinschaft, sondern nur sein Pflichtteilsrecht und Auskunftsansprüche. Er wird im Beispiel nicht Miteigentümer des Grundstücks etc., sondern erwirbt einen Anspruch auf eine der Höhe des Pflichtteils entsprechenden Zahlung gegen die Erben.

Wer erhält einen Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers, nicht also Geschwister und deren Abkömmlinge, Großeltern usw.

Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil entsteht nach dem Gesetz in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispielsweise hätte das enterbte einzige Kind eines verwitweten Erblassers einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/1, der Pflichtteil entsteht also in Höhe von 1/2. Bei zwei Kindern beliefe sich der gesetzliche Erbteil auf 1/2 und der Pflichtteil damit auf 1/4. Dieser Anteil ist aber nur die Basis für die Berechnung des Pflichtteils.

Was, wenn der Erblasser sein Vermögen ganz oder teilweise vor seinem Tod verschenkt hat?
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber den sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch vorgesehen. Dieser begründet einen Anspruch gegen den Beschenkten in Höhe des Pflichtteils an dem geschenkten Vermögensgegenstand. Es werden allgemein Schenkungen erfasst, die bis zu 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Ist der Beschenkte der Ehegatte, gilt dies für sämtliche Schenkungen während der Ehezeit. Ausgenommen sind sogenannte Anstandsschenkungen, d.h. Geschenke in dem sozialen Status des Schenkenden angemessenen Umfang, z.B. zu Weihnachten, zum Geburtstag etc. Der Pflichtteilergänzungsberechtigte hat ebenfalls umfangreiche Auskunftsrechte. Der Pflichtteilergänzungsanspruch besteht nicht mehr in voller Höhe während der gesamten Zeit seit der Schenkung, sondern nur im ersten Jahr. Anschließend verringert sich der Anspruch für jedes Jahr, das die Schenkung vor dem Tod des Erblassers liegt um 10%. Damit bekommt die Rechtsprechung zu der Frage, wann die Schenkung als bewirkt gilt eine noch größere Bedeutung als schon bisher.

Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Als Basis ist zunächst die Höhe des Pflichtteils zu berechnen. Dann ist der Nachlasswert festzustellen. Üblicherweise kann der Pflichtteilsberechtigte dies nicht allein, da er im Regelfall nicht über die nötigen Informationen verfügt. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche zur Seite gestellt. Diese können vor allem gegen den oder die Erben geltend gemacht werden. Liegt die Auskunft vollständig und nachvollziehbar vor, ist der Bruttonachlasswert festzustellen. Dieser setzt sich aus allen Guthaben, Barbeständen, Wertpapieren, Forderungen, Firmenanteilen etc. zusammen, die zum Todeszeitpunkt vorhanden waren. Dazu zählen etwa auch Anteile an ungeteilten Erbengemeinschaften. Lebensversicherungen des Erblassers hingegen gehören im Regelfall nicht in den Nachlass. Von dem Bruttonachlasswert sind die Schulden des Erblassers, Vermächtnisse und die Kosten des Erbfalls, z.B. für die Beerdigung und Trauerfeier abzuziehen. Daraus ergibt sich der Nettonachlasswert. Von diesem steht dem Pflichtteilsberechtigten dann der entsprechende Anteil, z.B. 1/4 zu.

Was tun, wenn die Auskünfte nicht erteilt werden?
In diesem Fall ist zunächst anwaltliche Hilfe zu suchen. Häufig werden die Auskünfte auf entsprechende Anschreiben doch erteilt. Nützt auch dies nichts oder werden die Auskünfte nur unvollständig oder falsch erteilt, bleibt nur eine Klage vor dem zuständigen Zivilgericht. Zweckmäßigerweise wird die Auskunftsklage im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Zahlung des Pflichtteils verbunden, da die Auskunftsklage die Verjährung nicht unterbricht.

Kann der Pflichtteilsanspruch verjähren?
Ja, der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Kenntnis des Berechtigten von der Enterbung, spätestens aber in 30 Jahren. Die Frist beginnt jedoch frühestens mit dem Tod des Erblassers. Man sollte sicherheitshalber immer vom Todestag des Erblassers an rechnen. Zur Unterbrechung der Verjährung muss eine Zahlungsklage beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Eine Auskunftsklage allein reicht nicht aus.

Wird der Pflichtteil automatisch gezahlt?
Nein, der Pflichtteil muss gegen die Erben geltend gemacht werden. Wird der Pflichtteil nicht geltend gemacht, verjährt er. Der Anspruch muss von dem Pflichtteilsberechtigten berechnet werden, nicht vom Erben. Wird der Pflichtteil nicht auf Anforderung gezahlt, muss er eingeklagt werden.

Wird ein Anwalt benötigt?

Grundsätzlich wird ein Anwalt nur für Klagen vor einem Landgericht benötigt, d.h. für Klagen mit einem Streitwert ab EUR 5.001.

Tatsächlich aber wird man aber auch Klagen vor dem Amtsgericht wegen der Komplexität der rechtlichen Regelungen kaum selbst führen können. Überdies hat sich gezeigt, dass die außergerichtliche Abwicklung, die der Regelfall ist mit Hilfe eines Anwalts wesentlich unkomplizierter, von Emotionen befreit und schneller erledigt werden kann. Die entstehenden Kosten sind üblicherweise im Verhältnis zu den einzufordernden Beträgen gering.

Was ist enterben?
Enterben heißt einen gesetzlichen Erben durch letztwillige Verfügung/Testament aus der Erbenstellung zu verdrängen. Dies geschieht z.B. bereits dadurch, dass der Erblasser und sein Ehegatte sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Damit sind die Kinder enterbt. Im Todesfall des Erblassers werden die Kinder nicht Erben, sondern sind nur pflichtteilsberechtigt.

Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie der Ansicht sind einen Pflichtteilsanspruch zu haben oder Erbe und mit Pflichteilsansprüchen konfrontiert werdensind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wir prüfen den Sachverhalt, errechnen die Höhe des Erb- oder Pflichtteils, fordern den oder die Erben zur Auskunft auf, prüfen die Auskünfte, berechnen und fordern den Pflichtteil und überwachen die Zahlung. Falls erforderlich setzen wir Ihre Ansprüche auch gerichtlich durch.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an uns.


Nachlassinsolvenz

Nachlassinsolvenz

Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Nachlassinsolvenz und ihre Risiken

Enthält der Nachlass weniger Werte als Verbindlichkeiten spricht man von Überschuldung des Nachlasses. Üblicherweise schlägt der potentielle Erbe dann die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen aus. Wird die Erbschaft durch Ablauf der Frist oder anderweitig angenommen, besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft, ebenso wie die Möglichkeit der Anfechtung der Ausschlagung besteht, falls später festgestellt wird, dass der Nachlass entgegen der Annahmen doch werthaltig ist.

Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, besteht auch die Möglichkeit die Haftung auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken, indem eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz eingeleitet wird. Im letzteren Fall wird, vorausgesetzt der Wert des Nachlasses deckt die Kosten des Verfahrens  vom Gericht das Verfahren eröffnet und ein Nachlassinsolvenzverwalter eingesetzt, der den Nachlass zu Geld machen und die Gläubiger anteilig befriedigen soll.

Erforderlich ist ein Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht, im Regelfall das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Der Erbe ist verpflichtet unverzüglich ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Unterlässt er dies, ist er gegenüber den Gläubigern schadenersatzpflichtig. Auch bei Unkenntnis haftet der Erbe, wenn die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht.

Hier können erhebliche Risiken lauern. Der Erbe ist verpflichtet sich unverzüglich Informationen über die Gläubiger des Nachlasses und die Höhe der Forderungen zu verschaffen.


Letztwillige Verfügung

Letztwillige Verfügung

Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Letztwillige Verfügung, das Testament

Ist der potentielle Erblasser nicht mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden oder will er zusätzliche Verfügungen treffen, kann er eine letztwillige Verfügung machen.

Rechtlich möglich ist dies auf verschiedenen Wegen, am gängigsten sind das eigenhändige Testament und das notarielle Testament.

Am einfachsten ist die Errichtung eines eigenhändigen Testaments. Dazu muss der Erblasser seinen letzten Willen als solchen erkennen lassen und eigenhändig aufschreiben, datieren und unterzeichnen.

Ein derartiges Testament kann jederzeit ohne großen Aufwand wieder abgeändert werden. Wichtig ist, dass deutlich erkennabr ist, welche Verfügung gültig sein soll. Es gilt grundsätzlich die zeitlich letzte. Es empfiehlt sich daher immer zu datieren und frühere Verfügungen ausdrücklich aufzuheben, damit keine Unklarheiten entstehen.

Im Zweifelsfall werden letztwillige Verfügungen ausgelegt, um den wahren Willen des Erblassers zu erforschen. Dazu können auch Informationen außerhalb der letztwilligen Verfügung herangezogen werden. Verlassen sollte man sich darauf aber nicht, sondern den letzten Willen klar und eindeutig formulieren, um kostenträchtige und langwierige gerichtliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden.


Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge

Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Die gesetzliche Erbfolge, ein komplexes Thema

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung vorhanden ist oder diese nur einen Teil des Nachlasses regelt.

Im deutschen Erbrecht wird der Erblasser von seinen Abkömmlingen und seinem Ehegatten beerbt. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, treten an deren Stelle die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Lebende Abkömmlinge schließen weitere Abkömmlinge von der Erbfolge aus, z.B. schließt der lebende Sohn den Enkel aus, d.h. der Enkel erbt nichts. Dagegen erbt der Enkel, wenn der Sohn vorverstorben ist.

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten variiert in der Höhe abhängig von der Zahl und der Stellung der Abkömmlinge bzw. sonstige Erben, z.B. neben Kindern des Erblassers im Regelfall ein Viertel des Nachlasses. Hinzu kommt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich.

Ist kein Ehegatte vorhanden, erhalten die übrigen Erben entsprechend mehr.

Das Thema ist insgesamt komplex und bedarf der Überprüfung im Einzelfall.


Auslandsvermögen

Auslandsvermögen

Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Auslandsvermögen wichtig im Erbrecht

Auslandsvermögen spielt im Erbrecht in ständig steigendem Masse eine Rolle.

Der Rahmen reicht vom Ferienhaus in Spanien über Auslandskonten bis zu Firmenbeteiligungen. Auslandsvermögen bedarf immer besonderer Beachtung, da das Erbrecht des Drittstaates oder deutsches Erbrecht oder auch beides zur Anwendung kommen kann.

Es bedarf der Beratung sowohl im Vorwege als auch im Erbfall.

Besonders wenn Einkünfte im Ausland nicht dem deutschen Finanzamt gemeldet wurden, kann es im Erbfall zu erheblichen Problemen für die Erben kommen. Wird hier nicht umgehend etwas unternommen, macht sich u.U. auch der Erbe der Steuerhinterziehung strafbar.

Wir helfen bei der Legalisierung von bisher unversteuertem Auslandsvermögen und sorgen auch für eine fachgerechte Vertretung im Ausland.