Pflichtteil

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Ihr Anwalt:

Dirk Ewald, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Dirk Ewald

Pflichtteil: Was? Wer? Wieviel?

Was ist ein Pflichtteil?
Im Erbfall sind bei gesetzlicher Erbfolge die nächsten Angehörigen erbberechtigt. Zunächst sind dies der Ehegatte und die Kinder, falls diese nicht oder nicht mehr vorhanden sind, die Kinder der Kinder usw. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern des Erblassers, bei deren Wegfall deren Abkömmlinge.

Sind der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern aufgrund eines Testaments des Erblassers enterbt, sind sie pflichtteilsberechtigt, sofern nicht eine der Ausnahmen eingreift.

Was ist der Unterschied zwischen der Erbenstellung und der Pflichtteilsberechtigung?
Der Erbe als Allein- oder Miterbe wird Teil der Erbengemeinschaft, ohne etwas dazu tun zu müssen. Er erwirbt einen seinem Erbteil entsprechenden Anteil am Nachlass, z.B. wird er Miteigentümer des in den Nachlass fallenden Grundstücks, Reitpferds oder Kraftfahrzeugs.

Der Pflichtteilsberechtigte hingegen hat keinen Anteil an der Erbengemeinschaft, sondern nur sein Pflichtteilsrecht und Auskunftsansprüche. Er wird im Beispiel nicht Miteigentümer des Grundstücks etc., sondern erwirbt einen Anspruch auf eine der Höhe des Pflichtteils entsprechenden Zahlung gegen die Erben.

Wer erhält einen Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers, nicht also Geschwister und deren Abkömmlinge, Großeltern usw.

Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil entsteht nach dem Gesetz in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispielsweise hätte das enterbte einzige Kind eines verwitweten Erblassers einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/1, der Pflichtteil entsteht also in Höhe von 1/2. Bei zwei Kindern beliefe sich der gesetzliche Erbteil auf 1/2 und der Pflichtteil damit auf 1/4. Dieser Anteil ist aber nur die Basis für die Berechnung des Pflichtteils.

Was, wenn der Erblasser sein Vermögen ganz oder teilweise vor seinem Tod verschenkt hat?
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber den sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch vorgesehen. Dieser begründet einen Anspruch gegen den Beschenkten in Höhe des Pflichtteils an dem geschenkten Vermögensgegenstand. Es werden allgemein Schenkungen erfasst, die bis zu 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Ist der Beschenkte der Ehegatte, gilt dies für sämtliche Schenkungen während der Ehezeit. Ausgenommen sind sogenannte Anstandsschenkungen, d.h. Geschenke in dem sozialen Status des Schenkenden angemessenen Umfang, z.B. zu Weihnachten, zum Geburtstag etc. Der Pflichtteilergänzungsberechtigte hat ebenfalls umfangreiche Auskunftsrechte. Der Pflichtteilergänzungsanspruch besteht nicht mehr in voller Höhe während der gesamten Zeit seit der Schenkung, sondern nur im ersten Jahr. Anschließend verringert sich der Anspruch für jedes Jahr, das die Schenkung vor dem Tod des Erblassers liegt um 10%. Damit bekommt die Rechtsprechung zu der Frage, wann die Schenkung als bewirkt gilt eine noch größere Bedeutung als schon bisher.

Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Als Basis ist zunächst die Höhe des Pflichtteils zu berechnen. Dann ist der Nachlasswert festzustellen. Üblicherweise kann der Pflichtteilsberechtigte dies nicht allein, da er im Regelfall nicht über die nötigen Informationen verfügt. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche zur Seite gestellt. Diese können vor allem gegen den oder die Erben geltend gemacht werden. Liegt die Auskunft vollständig und nachvollziehbar vor, ist der Bruttonachlasswert festzustellen. Dieser setzt sich aus allen Guthaben, Barbeständen, Wertpapieren, Forderungen, Firmenanteilen etc. zusammen, die zum Todeszeitpunkt vorhanden waren. Dazu zählen etwa auch Anteile an ungeteilten Erbengemeinschaften. Lebensversicherungen des Erblassers hingegen gehören im Regelfall nicht in den Nachlass. Von dem Bruttonachlasswert sind die Schulden des Erblassers, Vermächtnisse und die Kosten des Erbfalls, z.B. für die Beerdigung und Trauerfeier abzuziehen. Daraus ergibt sich der Nettonachlasswert. Von diesem steht dem Pflichtteilsberechtigten dann der entsprechende Anteil, z.B. 1/4 zu.

Was tun, wenn die Auskünfte nicht erteilt werden?
In diesem Fall ist zunächst anwaltliche Hilfe zu suchen. Häufig werden die Auskünfte auf entsprechende Anschreiben doch erteilt. Nützt auch dies nichts oder werden die Auskünfte nur unvollständig oder falsch erteilt, bleibt nur eine Klage vor dem zuständigen Zivilgericht. Zweckmäßigerweise wird die Auskunftsklage im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Zahlung des Pflichtteils verbunden, da die Auskunftsklage die Verjährung nicht unterbricht.

Kann der Pflichtteilsanspruch verjähren?
Ja, der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Kenntnis des Berechtigten von der Enterbung, spätestens aber in 30 Jahren. Die Frist beginnt jedoch frühestens mit dem Tod des Erblassers. Man sollte sicherheitshalber immer vom Todestag des Erblassers an rechnen. Zur Unterbrechung der Verjährung muss eine Zahlungsklage beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Eine Auskunftsklage allein reicht nicht aus.

Wird der Pflichtteil automatisch gezahlt?
Nein, der Pflichtteil muss gegen die Erben geltend gemacht werden. Wird der Pflichtteil nicht geltend gemacht, verjährt er. Der Anspruch muss von dem Pflichtteilsberechtigten berechnet werden, nicht vom Erben. Wird der Pflichtteil nicht auf Anforderung gezahlt, muss er eingeklagt werden.

Wird ein Anwalt benötigt?

Grundsätzlich wird ein Anwalt nur für Klagen vor einem Landgericht benötigt, d.h. für Klagen mit einem Streitwert ab EUR 5.001.

Tatsächlich aber wird man aber auch Klagen vor dem Amtsgericht wegen der Komplexität der rechtlichen Regelungen kaum selbst führen können. Überdies hat sich gezeigt, dass die außergerichtliche Abwicklung, die der Regelfall ist mit Hilfe eines Anwalts wesentlich unkomplizierter, von Emotionen befreit und schneller erledigt werden kann. Die entstehenden Kosten sind üblicherweise im Verhältnis zu den einzufordernden Beträgen gering.

Was ist enterben?
Enterben heißt einen gesetzlichen Erben durch letztwillige Verfügung/Testament aus der Erbenstellung zu verdrängen. Dies geschieht z.B. bereits dadurch, dass der Erblasser und sein Ehegatte sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Damit sind die Kinder enterbt. Im Todesfall des Erblassers werden die Kinder nicht Erben, sondern sind nur pflichtteilsberechtigt.

Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie der Ansicht sind einen Pflichtteilsanspruch zu haben oder Erbe und mit Pflichteilsansprüchen konfrontiert werdensind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wir prüfen den Sachverhalt, errechnen die Höhe des Erb- oder Pflichtteils, fordern den oder die Erben zur Auskunft auf, prüfen die Auskünfte, berechnen und fordern den Pflichtteil und überwachen die Zahlung. Falls erforderlich setzen wir Ihre Ansprüche auch gerichtlich durch.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an uns.