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Mieter haftet unter Voraussetzungen für einen Schaden am Mietwagen

Mieter haftet nur unter engen Voraussetzungen für einen Schaden am Mietwagen
Für die Beschädigung eines Mietfahrzeugs kann der Vermieter vom Mieter nur dann Ersatz verlangen, wenn er nachweist, dass der Schaden bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war und aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Es gibt keine Beweiserleichterungen für den Vermieter (so schon BGH 3.11.04, VIII ZR 28/04 ).

 


Halter haftet nicht für Geldbusse

Wird bei einem Park- Halte­ver­stoß von der Hal­t­er­ei­gen­schaft auf den Fahrer ge­schlos­sen, ver­stö­ßt dies gegen das Will­kür­ver­bot. Nach An­sicht des BVerfG hätte das Amts­ge­richt klä­ren müs­sen, ob der schweigende Hal­ter auch Fahrer war.

Es ging um Parkzeitüberziehung. Der Halter erhielt ein Bußgeld von 30 Euro.

Das AG Siegburg überprüfte nicht, ob der Halter selbst den Pkw vor Ort abgestellt hatte; die Entscheidung beruhte auf den Abgaben im Bußgeldbescheid, dem Lichtbild des PKW, sowie dem Umstand, dass der Betroffene Halter des Fahrzeugs war. Seine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil hatte beim BVerfG Erfolg.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter hoben die Verurteilung auf und verwiesen zurück (Beschluss vom 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23). Werden keine Feststellungen zum Täter getroffen, verstoße dies gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsrichterinnen und -richter hielten fest: „Angesichts der dargestellten zwischenzeitlich einhelligen Auffassung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung zum unzureichenden Beweiswert der Haltereigenschaft als solcher ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei sachgerechter Verfahrensweise und bei Zugrundelegung sachgerechter Erwägungen zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre.“

BVerfG, Beschluss vom 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23

 


Gewährleistungs-Ausschluss

Wer von privat an privat verkaufen möchte, sollte exakt diese und nicht andere im Internet verbreitete Formulierungen im Vertrag verwenden:
Z.B.
„Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft. Der Haftungsausschluss für Sachmängel gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.“
Ungültige Formulierungen führen dazu, dass der gesamte Gewährleistugsausschluss unwirksam wird, vgl. § 309 Nr. 7a) BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Personenschäden unwirksam, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
Für den Erfüllungsgehilfen ist bei Fehlen dieser Ergänzung ansonsten die Haftung weiterhin ausgeschlossen und die Klausel damit unwirksam, vgl. § 309 Nr. 7 BGB .


Unfallflucht – neue Entwicklungen

Nachdem der Vorschlag eine Verkehrsunfallflucht, die tatbestandlich sehr leicht verwirklicht werden kann, unter bestimmten Bedingungen zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen, auf dem Verkehrsgerichtstag keine Mehrheit gefunden hat, hat aber das Landgericht Hamburg die Grenze für einen für die Strafbarkeit erforderlich bedeutenden Sachschaden auf 1.800,-€ angehoben, u.E. zu wenig, aber zumindest die Richtung ist richtig. (Urt. vom 9.8.2923 Qs 75/23). Die vorherige 1500,-€ Grenze wurde seit Jahrzehnten angewendet. Ein Schaden, dessen Beseitigung damals 1.500,-€ kostete, verursacht heute Kosten von über 3.000,-€. Allein die Stundenverrechnungssätze haben sich verdoppelt. Eine angemessene Anpassung kann man damit in der neuen Höhe nicht sehen. Es bleibt nur der Rat, bei jedem Unfallschaden die Polizei zu rufen, um den Vorwurf der Verkehrsunfallflucht zu vermeiden.


Immer Ärger mit E-Scootern – Neue Entwicklungen

Der umfallende E-Scooter – Haftung nur aus Verschulden

Weder die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des § 7 StVG, noch die Haftung für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG sind auf Elektrokleinstfahrzeuge i.S.d. § 1 eKFV (sog. E-Scooter) anwendbar; auch eine analoge Anwendung scheidet aus.

Es bleibt also nur die Haftung über ein nachgewiesenes Verschulden

Im Falle des Umfallens eine E-Scooters kann nicht im Wege eines Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden geschlossen werden.

Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass E-Scooter stets so abzustellen bzw. zu sichern sind, dass auch bei einem Umstoßen durch Dritte keinerlei Schäden entstehen können.

AG Berlin-Mitte, 09.05.2023 – 151 C 60/22 V
LG Berlin – 44 S 33/23 (anhängig)

Aber:
AG Hamburg, Urteil vom 16.08.2022, 4 C 18/22

Umgekippter E-Scooter – Auskunftsanspruch gegen Halter

Zur Sicherung eines möglichen Schadenersatzanspruchs gegen den Nutzer eines E-Scooter hat der Eigentümer eines Pkw einen Auskunftsanspruch gegen den Halter des E-Scooter auf Herausgabe der Daten des letzten Mieters, wenn dieser möglicherweise durch unsachgemäßes Parken einen Schaden am Pkw verursacht hat.

Quelle: SVR 2023, Seite 191


Falsches Abstellen von E-Scootern

Halterkostenbescheid bei E-Scootern

StVG § 25a Abs. 1; eKFV § 11, Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2

Beim falschen Abstellen von E-Scootern kommt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO in Betracht. Für diesen ist § 25a StVG anzuwenden.

AG Hamburg-Altona, Beschl. v. 23.01.2023 – 327b OWi 1/23

Neues Kaufrecht ab 1.1.2022

Das neue Kaufrecht ab 1.1.2022 hat den Verbraucherschutz stark erhöht und führte z.B. beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler zu einer erheblichen Verbesserung der Rechtsstellung des Käufers. Es reicht jetzt nicht einmal mehr, im Kaufvertrag jeden Mangel aufzunehmen, um eine Abweichung zum Üblichen nach „unten“ zu vereinbaren, es bedarf dazu der Einhaltung diverser Formalien. Anders als bisher genügt es für die Mangelfreiheit einer Kaufsache nicht mehr, wenn die Sache einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Sie muss auch den objektiven (branchenüblichen) Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Eine Sache kann also auch mangelhaft sein, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.

Daraus ergeben sich u.U. Rücktrittsrechte des Käufers.

Eine weitere Stärkung des Verbrauchers ergibt sich aus der Verschiebung der Beweislastumkehr von 6 auf 12 Monate nach Kauf. Tritt innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Sache ein Mangel auf, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass dieser von Anfang an vorlag. Vor der Reform waren dies nur sechs Monate.

Auch schuldet der Verkäufer alle Aktualisierungen, die die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der Kaufsache gewährleisten, wie z.B. Sicherheitsupdates. Elektronik-Bauteile sind heute nahezu in jedem Kaufgegenstand vorhanden. Der Verkäufer muss den Verbraucher sogar über anstehende Updates informieren. Lediglich jenseits von funktionserhaltenden Aktualisierungen ist der Unternehmer nicht dazu verpflichtet verbesserte Versionen der digitalen Elemente zur Verfügung zu stellen.

Stellt der Verkäufer keine Updates bereit und informiert er die Käufer nicht, liegt ebenfalls ein Sachmangel vor.

Wir beraten Sie gern über Ihre Rechte, Pflichten und Möglichkeiten.

Bernhard J. Hänel


E-Roller

Wenn die E-Roller 2o km/h fahren können, so sehe ich sie in der Innenstadt faktisch langsamer und etwas schneller als Fussgänger laufen fahren. Bei der Qualität unserer Radwege und den kleinen Rädern der E-Roller auch Selbstschutz. E-Roller haben keine Betriebsgefahr.

Aber wussten Sie:
Für den E-Roller gilt die StVO, u.a.

  • das Rechtsfahrgebot
  • nicht nebeneinander fahren
  • das Mindestalter 14
  • das Solofahrgebot
  • kein ggf. Wahlrecht (wie Radfahrer) ob Strasse oder Radweg, nur Radweg wenn baulich vorhanden
  • Einfahrverbot gilt auch, ausgen. Zusatzschild „E-Roller frei“.
  • keine Gehwegbenutzung, keine Fussgängerzone, ausgen. Schild „E-Roller frei“.
EHB
Rechtsanwälte

Bramfelder Chaussee 1
22177 Hamburg

Tel.: + 49 (0) 40 614737
Fax: + 49 (0) 40 6911923
Mail: info@ehb-hamburg.de


Folgende Rechtsbereiche vertreten wir:



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