Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt
Ihr Anwalt:

Andreas Baatz, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Andreas Baatz

Beim Ehegattenunterhalt ist Sachkunde gefragt

Seit dem 01.01.2008 hat es gravierende Änderungen im Unterhaltsrecht gegeben, die die Rechtsprechung noch Jahre beschäftigen wird und die insbesondere die Befristung und Begrenzung des Unterhalts nach der Scheidung betreffen.

Grundsätzlich können Sie zwar mit Ihrem Ehepartner besprechen, wie viel Unterhalt zu zahlen ist. Es empfiehlt sich aber immer, jede Unterhaltsvereinbarung durch einen Anwalt zumindest überprüfen zu lassen, damit sie sicher sein können, nicht zuviel zu zahlen, bzw. zuwenig Unterhalt zu erhalten. Rückständiger Unterhalt kann nur in den wenigsten Fällen ausgeglichen werden.

Was ist zu tun, wenn ein Anwalt von Ihnen Auskunft über Ihre Einkommen verlangt, ohne das ein Scheidungsverfahren läuft?
Eine Unterhaltsforderung ist nicht von einem Scheidungsverfahren abhängig. Es reicht schon aus, dass die Eheleute sich im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens trennen.
Sollten Sie eine Aufforderung erhalten, zur Unterhaltsberechnung (etwa nach dem Auszug eines Ehegatten) über Ihr Einkommen Auskunft zu geben, so ist dringend anzuraten, mit diesem Schreiben sofort einen Anwalt aufzusuchen. Es bestehen gesetzliche Auskunftspflichten. Sie sind aber nicht unbegrenzt auskunftspflichtig.

Es empfiehlt sich in jedem Fall ein Gang zum Anwalt, da nur dann die mit Sicherheit nachfolgende Unterhaltsforderung des Anwalts ihres Ehegatten auch überprüft werden kann.

Unbedingt beachten:
Unterhaltsvereinbarungen sind generell wirksam, auch wenn sie nur zwischen den Ehepartnern geschlossen werden. Verzichten Sie auf Unterhalt nur dann, wenn Sie überprüfen ließen, ob ein solcher Verzicht tatsächlich wirksam ist. Es ist in jedem Fall ratsam, eine Unterhaltsvereinbarung zuerst anwaltlich überprüfen zu lassen, denn die Unterhaltsberechnung ist eine der schwierigsten Bereiche in Familienrecht.

Nachfolgend wird nur beispielhaft aufgeführt, welche Punkte sich auf die Unterhaltsberechnung auswirken können:

  • Wie wirkt es sich aus, wenn auch Kinder unterhaltsberechtigt sind?
  • Prinzipiell muss jeder Ehepartner nach der Scheidung für sich selber sorgen. Was bedeutet dies in der Praxis?
  • Eine oder beide Parteien wohnen in einer belasteten/unbelasteten Immobilie.
  • Die Kinder sind volljährig.
  • Wiederheirat eines Ehegatten.
  • Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ist nicht leistungsfähig.
  • Der Unterhaltsschuldner ist selbständig, es gibt daher kein monatliches festes Einkommen, welches zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden kann.
  • Der Unterhaltsberechtigte verliert seinen Unterhaltsanspruch, weil eine Unterhaltszahlung grob unbillig wäre.
  • Der Unterhaltsschuldner verliert seine Arbeit, bzw. wechselt in eine niedriger bezahlte/höher bezahlte Arbeit.
  • Ab wann ist der (frühere) Ehepartner, der die Kinder versorgt, verpflichtet, selbst zu arbeiten und in welchem Umfang

Anhand dieser Beispiele, die tägliche Praxis bei der Unterhaltsberechnung sind, ist ersichtlich, dass für die Regelung der Unterhaltsfrage in jedem Fall sachkundiger Rat eingeholt werden muss.

Wir setzen uns sowohl gerichtlich, wie auch außergerichtlich für Sie ein.