Familienrecht


Gewaltschutz

Gewaltschutz

Ihr Anwalt:

Andreas Baatz, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Andreas Baatz

Gewaltschutz, Schutz für die Opfer in der Ehe

„Wer schlägt, muss gehen“ lautet das Grundprinzip um Sie vor Gewalt in der Ehe zu bewahren und damit ist sowohl körperliche, als auch psychische Gewalt gemeint.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn Sie das Opfer von Gewalt geworden sind und weisen Ihnen den Weg zu den Gerichten und Einrichtungen, die weiter helfen. Bei der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung stehen wir Ihnen natürlich bei.

Aber auch dann wenn Sie aus Ihrer Wohnung gewiesen wurden, gibt es Wege zurück in die Familie.

Für Opfer von Stalkern können Aufenthaltsverbote, Kontaktverbote und Näherungsverbote erwirkt werden.

Rufen Sie uns an.


Elternunterhalt

Elternunterhalt

Ihr Anwalt:

Andreas Baatz, Rechtsanwalt in Hamburg (EHB-Hamburg) Rechtsanwalt Andreas Baatz

Elternunterhalt, der Unterhalt von den Kindern

Unterhalt wird nicht nur Kindern geschuldet, sondern immern häufiger auch den eigenen Eltern. Hier gilt nicht die Düsseldorfer Tabelle, sondern ihr individuelles Einkommen, abzüglich Selbstbehalt und unter Berücksichtigung von Schonvermögen. Wenn also Ihre Eltern aufgrund mangelnder eigener Einkünfte  ihren Unterhalt nicht mehr bestreiten können, weil zum Beispiel die Pflegeversicherung nicht reicht oder Grundsicherung (früher: Sozialhilfe) bezogen wird, tritt man an Sie heran.
Dazu kommt es häufig, wenn die Eltern fremd betreut werden müssen, etwa in einem Pflegeheim oder einem Altersheim. Hier tritt im Regelfall zunächst der Staat in Vorleistung und fordert dann Geld je nach der Leistungsfähigkeit der Kinder von diesen zurück.

Dazu müssen Sie zuerst Auskünfte über Ihr Einkommen und Vermögen erteilen. Erwartet werden  Angaben über ihr Einkommen und ihre weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Aber auch Zahlungen die Sie für Ihre eigene Altervorsorge leisten, sind zu berücksichtigen. Sofern Sie Wohneigentum haben, wird ein Wohnvorteil angerechnet, dem die Kosten etwa zur Abzahlung der Wohnung gegenüber zu stellen sind. Dazu spielen auch die Vermögensverhältnisse des Ehegatten eine Rolle, auch wenn dieser dem Unterhaltsberechtigten nicht direkt zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Berechnung unter Berücksichtigung des Selbstbehalts und der Gewichtichtung der Einkommen der Ehegatten ergibt dann die ggf. zu zahlenden Beträge. Bestimmte Beträge, auch Sparbeträge, unterfallen dabei dem Schonvermögen.

Hier sollte man keinesfalls darauf vertrauen, dass die Berechnungen der Behörden schon richtig sein werden. Häufig ist das Gegenteil der Fall. Holen Sie rechtzeitig, d.h. möglichst vor Abgabe von Fragebögen, noch besser vor Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern anwaltlichen Rat ein.

Wir helfen Ihnen, Ihre Interessen bei der Berechnung des Elternunterhalts zu wahren.



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